Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 28
Einsatz von Fahrzeugen
Falls im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Beamte der einen Partei Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einsetzen, unterliegen sie denselben Straßenverkehrsvorschriften einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren, die für Beamte der Partei, auf deren Hoheitsgebiet solche Fahrzeuge benutzt werden, vorgesehen sind.
Schlagworte
Lichtzeichen, Straßengebühr
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191698