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Art. 29

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel römisch sieben – Schlussbestimmungen

Artikel 29

Kosten

Die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten werden von der ersuchten Partei getragen, sofern von den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls das Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien, die Bedingungen im Rahmen der Behandlung des Ersuchens festzulegen sowie um die Art und Weise der Kostentragung zu beschließen.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191699