Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Titel VII – SchlussbestimmungenTitel römisch sieben – Schlussbestimmungen
Artikel 29
Kosten
Die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten werden von der ersuchten Partei getragen, sofern von den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls das Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien, die Bedingungen im Rahmen der Behandlung des Ersuchens festzulegen sowie um die Art und Weise der Kostentragung zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191699