Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 30
Vertragsanwendung
Zum Zwecke der Anwendung dieses Vertrages, und insbesondere der unter den Titeln III, IV, V und VI angegebenen Beistandsformen, werden die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit mittels Durchführungsprotokollen festlegen.Zum Zwecke der Anwendung dieses Vertrages, und insbesondere der unter den Titeln römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs angegebenen Beistandsformen, werden die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit mittels Durchführungsprotokollen festlegen.
In Ergänzung zu den in diesem Vertrag zur Durchführung der polizeilichen Zusammenarbeit genannten Einrichtungen können die in Artikel 1 erwähnten zuständigen Behörden in nachfolgenden Mitteilungen gegebenenfalls weitere Kontaktstellen benennen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191700