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Art. 31

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 31

Durch andere internationale Abkommen auferlegte Verpflichtungen

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags tritt das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Übereinkommen abgeschlossen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels außer Kraft. Die am 15. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit12, findet weiterhin Anwendung, jedoch einschränkend auf die Bestimmungen über die bilaterale Zusammenarbeit, die in diesem Vertrag nicht behandelt wurden und mit demselben vereinbar sind.

________________

12 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191701