Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Titel II – Allgemeine BestimmungenTitel römisch zwei – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;
des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;
der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;
der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;
der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191674