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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Formen der Zusammenarbeit

In Durchführung des Artikels 4 arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden insbesondere nach folgenden Modalitäten zusammen:

  1. Litera a
    Austausch von Informationen über:
    • Strichaufzählung
      Straftaten, Täter, kriminelle Vereinigungen, deren modi operandi, Strukturen und Kontakte;
    • Strichaufzählung
      Arten von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln, Erzeugungsorte und Erzeugungsmethoden, von Händlern benutzte Kanäle und Mittel, Verschleierungstechniken sowie Vorgehensweisen bei den Suchtmittelkontrollen an den Grenzen und Einsatz von neuen technischen Mitteln, inklusive der Ausbildungs- und Einsatzmethoden von Suchtmittelspürhunden;
    • Strichaufzählung
      terroristische Straftaten, Terroristen, Terrororganisationen, deren modi operandi, Strukturen, Netzwerke und Kontakte;
    • Strichaufzählung
      gesetzgebende und wissenschaftliche Instrumente zur Verbrechensbekämpfung, einschließlich der Informationen über die Analyse der kriminellen und terroristischen Bedrohung;
    • Strichaufzählung
      die bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels angewandten Methoden;
    • Strichaufzählung
      Reisepässe und andere Reisedokumente, Visa, Eingangs- und Ausgangsstempel, zum Zwecke der Erkennung von gefälschten Dokumenten;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Inverkehrbringen von gewaschenem Geld, sowie Ermittlung, Lokalisierung und Rückverfolgung von Vermögen illegaler Herkunft und kriminelle Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;
    • Strichaufzählung
      die Aus- und Fortbildung;
  2. Litera b
    Austausch von Erfahrungen über:
    • Strichaufzählung
      die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen illegalen Ursprungs;
    • Strichaufzählung
      bewährte Praktiken zur Überwachung der kriminellen Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;
  3. Litera c
    Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze;
  4. Litera d
    die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem jeweiligen nationalen Recht zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und anderen Sachen, einschließlich grenzüberschreitender kontrollierter Lieferungen und verdeckter Ermittlungen;
  5. Litera e
    die polizeiliche Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren;
  6. Litera f
    die Verstärkung der Kommunikation, nach vorhergehender Erwägung und Prüfung der technischen Aspekte, unter anderem durch den möglichen Austausch von Funkgeräten.

Schlagworte

Ausbildungsmethode, Eingangstempel

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191675