Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;
gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;
Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Schlagworte
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191676