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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Amtshilfeersuchen

  1. Ziffer eins
    Die Behörden der Parteien leisten einander im Rahmen dieses Vertrages auf Ersuchen Amtshilfe.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet dessen, was in Artikel 30 Absatz 2 hinsichtlich der Angabe von Kontaktstellen zur Anwendung des Vertrages vorgesehen wird, werden Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten darauf unmittelbar durch die zuständigen nationalen Zentralstellen der Parteien bearbeitet. Die nationalen Zentralstellen sind:
    auf Seiten der Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
    auf Seiten der Italienischen Republik:
    • Strichaufzählung
      die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
  3. Ziffer 3
    In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen die Ersuchen und die entsprechenden Antworten auch direkt durch folgende Behörden erledigt werden:
    auf Seiten der Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;
    auf Seiten der Italienischen Republik:
    • Strichaufzählung
      die Quästuren, die Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza von Belluno, Bozen und Udine.

Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191677