Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zielpunktmarkierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Eine Zielpunktmarkierung ist vorzusehen, wenn der Hubschrauberpilot einen definierten Punkt anfliegen muss, bevor er in Richtung Aufsetz- und Abhebefläche fliegt. Wenn Hubschrauber am Zielpunkt aufsetzen oder abheben dürfen, muss die Aufsetzmarkierung die Zielpunktmarkierung einschließen.
(2)Absatz 2,Eine Zielpunktmarkierung ist innerhalb einer Endanflug- und Startflächen anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Zielpunktmarkierung muss aus einem gleichseitigen Dreieck, dessen Winkelhalbierende nach der bevorzugten Anflugrichtung ausgerichtet ist, bestehen. Die Markierung muss aus einer durchgehenden weißen Linie mit einer Kantenlänge von 9 m und einer Strichstärke von 1 m bestehen.
Schlagworte
Aufsetzfläche, Endanflugfläche
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191731