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§ 22 KHV

Fassungen
ab 15.04.2017 — BGBl. II Nr. 82/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute15.04.2017 BGBl. II Nr. 82/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.04.2017BGBl. II Nr. 82/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufsetzflächenmarkierung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eine Aufsetzflächenmarkierung ist dort vorzusehen, wo ein Hubschrauber in einer bestimmten Position aufsetzten muss.
  2. Absatz 2,Eine Aufsetzmarkierung ist so anzubringen, dass alle Teile des Hubschraubers in einem sicheren Abstand von jeglichen Hindernissen sind. Zusätzlich muss die Markierung so angebracht werden, dass, wenn der Sitz des Piloten über der Markierung ist, das Hauptfahrwerk des Hubschraubers innerhalb der für die Landung vorgesehen Fläche der definierten Aufsetzfläche, welche eine für die Landung ausreichende Tragfähigkeit aufweist, ist.
  3. Absatz 3,Auf erhöhten Landeplätzen muss der Mittelpunkt der Aufsetzmarkierung im geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche liegen.
  4. Absatz 4,Eine Aufsetzmarkierung muss aus einem gelben Kreis mit einem Durchmesser von mindestens der halben Größe des Referenzhubschraubers bestehen sowie mit einer Linienstärke von mindestens 0,5 m versehen sein.

Schlagworte

Aufsetzfläche

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191732