Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 38, Absatz 3, VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VBG erworben wurde, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
in allen übrigen Fällen einer Verwendung in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40191800