Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 30.03.2017 — BGBl. II Nr. 86/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.03.2017 BGBl. II Nr. 86/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.03.2017BGBl. II Nr. 86/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (Paragraph 38, Absatz 3, VBG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einschlägigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
    2. Ziffer 2
      Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
    3. Ziffer 3
      Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik oder Umweltberatung.
    4. Ziffer 4
      Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik, im Versicherungs- oder Bankenwesen.
    5. Ziffer 5
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
    6. Ziffer 6
      Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

Schlagworte

Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen, Lektorin, Dolmetscherin, Übersetzerin

Im RIS seit

30.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191799