Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
Text
Anlage 7
zu § 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3 sowie § 44 Abs. 2 Z 2Anlage 7, zu Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2
Zusatzausbildung Markscheidewesen
Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Mathematische Grundlagen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.
2. Vermessungsinstrumente:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.
3. Lageaufnahme ober Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.
4. Grundzüge der Vermessung unter Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
5. Kubaturberechnung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.
6. Bergmännische Pläne und Risse:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.
7. Grundzüge der Bergschadenkunde:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).
8. Bergbauliche Raumordnung:
Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;
Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).