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Anl. 7 VPB-V 2017

Fassungen
ab 05.04.2017 — BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute05.04.2017 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

05.04.2017BGBl. II Nr. 96/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anlage 7, zu Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2

Zusatzausbildung Markscheidewesen

Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Mathematische Grundlagen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.

2. Vermessungsinstrumente:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.

3. Lageaufnahme ober Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.

4. Grundzüge der Vermessung unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

5. Kubaturberechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.

6. Bergmännische Pläne und Risse:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.

7. Grundzüge der Bergschadenkunde:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).

8. Bergbauliche Raumordnung:

Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;

Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40192035