Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 25.Paragraph 25,
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
eine in § 15 genannte Ausbildung odereine in Paragraph 15, genannte Ausbildung oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.
Schlagworte
Umweltschutztechnik
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192003