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§ 26 VPB-V 2017

Fassungen
ab 05.04.2017 — BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute05.04.2017 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.04.2017BGBl. II Nr. 96/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
      1. Litera a
        Markscheidewesen,
      2. Litera b
        Gesteinshüttenwesen,
      3. Litera c
        Angewandte Geowissenschaften.
  2. Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
    vorliegt.

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40192004