Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt odereine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
Angewandte Geowissenschaften.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen odereine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192004