Rechtstracker.at

§ 40 VPB-V 2017

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 4005.04.201701.06.2022 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
    1. Ziffer eins
      das Mineralrohstoffgesetz,
    2. Ziffer 2
      sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
    3. Ziffer 3
      die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
    4. Ziffer 4
      die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
  2. Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Absatz eins, nur für einzelne der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
  4. Absatz 4,Bei bestandener Prüfung nach Absatz 2, oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

Im RIS seit

07.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40244674