Rechtstracker.at

§ 41 VPB-V 2017

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 4105.04.201701.06.2022 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
      4. Litera d
        Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. Ziffer 3
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. Litera c
        Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    4. Ziffer 4
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Natural Resources,
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen,
      4. Litera d
        Mining and Tunneling,
      5. Litera e
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. Litera f
        Advanced Mineral Resources Development,
      7. Litera g
        Rohstoffverarbeitung,
      8. Litera h
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
      9. Litera i
        Markscheidewesen,
      10. Litera j
        Angewandte Geowissenschaften,
      11. Litera k
        Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. Litera l
        Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. Litera b
        Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. Litera c
        Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
  3. Absatz 3,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
      4. Litera d
        Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  4. Absatz 4,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen,
      2. Litera b
        International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. Litera c
        Petroleum Engineering,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. Litera b
        Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. Litera c
        Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  5. Absatz 5,Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen,
      2. Litera b
        Natural Resources,
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen
      4. Litera d
        Mining and Tunneling,
      5. Litera e
        Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. Litera f
        Advanced Mineral Resources Development,
      7. Litera g
        Rohstoffverarbeitung,
      8. Litera h
        International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
      9. Litera i
        Markscheidewesen,
      10. Litera j
        Angewandte Geowissenschaften,
      11. Litera k
        Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. Litera l
        Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. Litera b
        Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. Litera c
        Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
    4. Ziffer 4
      als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
  6. Absatz 6,Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
  7. Absatz 7,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Ziffer 6, angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Schlagworte

Bergschule

Im RIS seit

07.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40244675