Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 42.Paragraph 42,
Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192020