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§ 43 VPB-V 2017

Fassungen
ab 05.04.2017 — BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute05.04.2017 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

05.04.2017BGBl. II Nr. 96/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:
    1. Ziffer eins
      Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
    2. Ziffer 2
      Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
    3. Ziffer 3
      Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40192021