Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2017 — BGBl. II Nr. 99/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2017 BGBl. II Nr. 99/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. II Nr. 99/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Antragstellung, Zuerkennung und Auszahlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Studienabschluss-Stipendien werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist bei der gemäß Paragraph 36, StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
  2. Absatz 2,Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die Paragraphen 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG gebunden.
    2. Ziffer 2
      Für die Antragstellung sind die von der Studienbeihilfenbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere Nachweise über Dauer und Ausmaß der vorangegangenen Berufstätigkeit, die Höhe der Einkünfte und den Studienfortschritt im zu fördernden Studium anzuschließen,
    3. Ziffer 3
      Studierende haben den Monat, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, bei der Antragstellung zu bestimmen. Die Zuerkennung kann frühestens im Monat der Antragstellung erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Abänderungsanträge werden mit dem Monat der Antragstellung wirksam.
    5. Ziffer 5
      Das Studienabschluss-Stipendium wird mit Bescheid für die gesamte Förderdauer zuerkannt. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt monatlich.

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192146