Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/13 Studienförderung
Text
Antragstellung, Zuerkennung und Auszahlung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Studienabschluss-Stipendien werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist bei der gemäß § 36 StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen.Studienabschluss-Stipendien werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist bei der gemäß Paragraph 36, StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen.
(2)Absatz 2,Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die §§ 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe:Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die Paragraphen 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe:
Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß § 39 Abs. 2 StudFG gebunden.Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG gebunden.
Für die Antragstellung sind die von der Studienbeihilfenbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere Nachweise über Dauer und Ausmaß der vorangegangenen Berufstätigkeit, die Höhe der Einkünfte und den Studienfortschritt im zu fördernden Studium anzuschließen,
Studierende haben den Monat, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, bei der Antragstellung zu bestimmen. Die Zuerkennung kann frühestens im Monat der Antragstellung erfolgen.
Abänderungsanträge werden mit dem Monat der Antragstellung wirksam.
Das Studienabschluss-Stipendium wird mit Bescheid für die gesamte Förderdauer zuerkannt. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt monatlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192146