Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/13 Studienförderung
Text
Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192147