Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5. Abschnitt
Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind unverzüglich in Behälter einzubringen, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
(2)Absatz 2,Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs. 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Absatz eins,, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Behälter sind vor der Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor der Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.
Schlagworte
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40192396