Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Amalgamhaltige Abfälle
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Aus amalgamhaltigen Abfällen sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung ist die Abluftkonzentration an Quecksilber mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgam kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.
Schlagworte
Ausbauarbeit, Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40192397