Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes
Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 45. Europäischen Regionalkonferenz:
den Vertretern der Länder, die an der 45. Europäischen Regionalkonferenz teilnehmen und deren Delegationen;
den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
den Mitarbeitern des Generalsekretariats;
den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Schriftführern;
den Beratern der Organisation;
den Beobachtern, Experten und anderen Personen, die von der Organisation eingeladen wurden, an der Konferenz teilzunehmen;
den diese begleitenden Familienmitgliedern und Mitarbeitern.
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht, die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der 45. Regionalkonferenz teilnehmen.
Schlagworte
Einreisegenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192940