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Art. 2

Fassungen
ab 28.04.2017 — BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.04.2017 BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2017BGBl. III Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes

  1. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 45. Europäischen Regionalkonferenz:
    1. Litera a
      den Vertretern der Länder, die an der 45. Europäischen Regionalkonferenz teilnehmen und deren Delegationen;
    2. Litera b
      den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
    3. Litera c
      den Mitarbeitern des Generalsekretariats;
    4. Litera d
      den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
    5. Litera e
      den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Schriftführern;
    6. Litera f
      den Beratern der Organisation;
    7. Litera g
      den Beobachtern, Experten und anderen Personen, die von der Organisation eingeladen wurden, an der Konferenz teilzunehmen;
    8. Litera h
      den diese begleitenden Familienmitgliedern und Mitarbeitern.
  2. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht, die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der 45. Regionalkonferenz teilnehmen.

Schlagworte

Einreisegenehmigung

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192940