Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
Privilegien und Immunitäten der Organisation
In Übereinstimmung mit den Regeln betreffend die Organisation von Sitzungen der Generalversammlung, welche entsprechend auf die Sitzungen der Regionalkonferenzen anzuwenden sind, genießt ICPO-INTERPOL Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer der Generalsekretär verzichtet in einem bestimmten Fall aufgrund eines begründeten Antrags der zuständigen Behörden der Republik Österreich ausdrücklich auf diese Immunität.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192941