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Art. 4

Fassungen
ab 28.04.2017 — BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.04.2017 BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.04.2017BGBl. III Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz

  1. Ziffer 5
    Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
  2. Ziffer 6
    Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192942