Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 5
Devisen
ICPO-INTERPOL kann, ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
Mittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
seine Mittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192943