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Art. 6

Fassungen
ab 28.04.2017 — BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.04.2017 BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.04.2017BGBl. III Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 6

Zollbefreiung

  1. Ziffer 8
    Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192944