Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 6
Zollbefreiung
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192944