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Art. 7

Fassungen
ab 28.04.2017 — BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.04.2017 BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.04.2017BGBl. III Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 7

Privilegien und Immunitäten von Teilnehmern

  1. Ziffer 9
    Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer die folgenden Privilegien und Immunitäten im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Konferenz und während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem Treffen oder Sitzungen abgehalten werden, gewährt werden:
    1. Litera a
      Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
    2. Litera b
      Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach der Regionalkonferenz, in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten;
    3. Litera c
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
    4. Litera d
      die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192945