Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
Diplomatische Privilegien
Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192946