Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 9
Gebrauch der Immunitäten
Die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 und 8 dieses Übereinkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192947