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Art. 9

Fassungen
ab 28.04.2017 — BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.04.2017 BGBl. III Nr. 66/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,

Typ

Vertrag - ICPO-INTERPOL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.04.2017BGBl. III Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 9

Gebrauch der Immunitäten

  1. Ziffer 11
    Die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 und 8 dieses Übereinkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
  2. Ziffer 12
    ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192947