Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3 – Konditionen für konzessionelle Finanzierung
Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD, festgelegt.
Die derzeit geltenden Konditionen unter dem österreichischen Soft Loan System sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information wiedergegeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40192953