Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik – Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik – Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik – Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik – Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 11 und 12 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193251