Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 131/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 131/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 131/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fertigteilhausbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fertigteilhausbau zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fertigteilhausbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193252