Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193268