Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben, unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, zu umfassen:
Beurteilen der Reparaturfähigkeit,
Durchführen des Vulkanisiervorganges,
Auswuchten und Anbauen von Rädern.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
funktionsgerechte Ausführung,
ordnungsgemäße Dokumentation.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193269