Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (elektrotechnische Prüfarbeit) und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193285