Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 135/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 135/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 135/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2006,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Sonnenschutztechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sonnenschutztechnik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193286