Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Zeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193295