Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 136/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 136/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 136/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Vorbereiten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
    2. Ziffer 2
      Herstellen und Montieren von Dämmungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Aufbringen von Beschichtungen und Armierungen,
    4. Ziffer 4
      Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193296