Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Vorbereiten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
Herstellen und Montieren von Dämmungen,
Herstellen und Aufbringen von Beschichtungen und Armierungen,
Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193296