Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 21
Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr
(1)Absatz eins,Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen im Fall einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Eine unmittelbare Gefahr im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des anderen Vertragsstaates die Verwirklichung der Gefahr droht.
(3)Absatz 3,Die einschreitenden Beamten haben die gemäß Absatz 5 zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten. Diese bestätigten die Unterrichtung und haben unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis dieser die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des anderen Vertragsstaates gebunden.
(4)Absatz 4,Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden. Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, zugerechnet.
(5)Absatz 5,Die Unterrichtung erfolgt
in der Republik Österreich: an die Landespolizeidirektionen für die Bundesländer Vorarlberg oder Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: an die Kantonspolizei St. Gallen oder die Kantonspolizei Graubünden;
im Fürstentum Liechtenstein: an die Landespolizei.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193638