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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 22

Unterstellung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs dürfen bei Ereignissen nach Artikel 24 Beamte eines Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unterstellt werden. Sie können dabei mit der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben, einschließlich hoheitlicher Befugnisse, betraut werden.
  2. Absatz 2,Artikel 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten benennen bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden jene Behörden, welche zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel zuständig sind. Diese Benennungen können jederzeit im diplomatischen Wege abgeändert werden.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193639