Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, sowie bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, indem sie
einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193641