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Art. 24

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 24

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, sowie bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, indem sie

  1. Litera a
    einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
  2. Litera b
    bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
  3. Litera c
    auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193641