Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 25
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.
(3)Absatz 3,In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen nationalen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193642