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Art. 31

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 31

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr

  1. Absatz eins,Im grenzüberschreitenden öffentlichen Eisenbahnverkehr sind Beamte der Sicherheitsbehörden befugt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Reisezug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates nach ihrem nationalen Recht fortzuführen.
  2. Absatz 2,Die Beamten sind befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt des Reisezugs auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab der Abfahrt von der letzten Einstiegsstelle vor der Grenze zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Beamten sind dabei unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Litera a, oder b oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragsstaaten auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragsstaaten, festzuhalten. Artikel 15 Absatz 6 Litera b und Absatz 7 gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Personenschiffsverkehr.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193648