Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 31
Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
(1)Absatz eins,Im grenzüberschreitenden öffentlichen Eisenbahnverkehr sind Beamte der Sicherheitsbehörden befugt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Reisezug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates nach ihrem nationalen Recht fortzuführen.
(2)Absatz 2,Die Beamten sind befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt des Reisezugs auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab der Abfahrt von der letzten Einstiegsstelle vor der Grenze zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Beamten sind dabei unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 lit. a oder b oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragsstaaten auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragsstaaten, festzuhalten. Artikel 15 Absatz 6 lit. b und Absatz 7 gilt entsprechend.Die Beamten sind dabei unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Litera a, oder b oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragsstaaten auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragsstaaten, festzuhalten. Artikel 15 Absatz 6 Litera b und Absatz 7 gilt entsprechend.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Personenschiffsverkehr.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193648