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Art. 32

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 32

Gemeinsame Zentren

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Sicherheitsbehörden einrichten und betreiben. Diese können auf Dauer oder, insbesondere bei Ereignissen nach Artikel 24, vorübergehend eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden betreffen – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordination der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Sie können ebenfalls mit der Erstellung gemeinsamer Analysen beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen umfassen.
  4. Absatz 4,Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze, sie können von den zuständigen Sicherheitsbehörden mit der Vorbereitung und Koordination gemeinsamer operativer Einsätze in den Grenzgebieten beauftragt werden.
  5. Absatz 5,In den gemeinsamen Zentren können die Beamten auch mit über die Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 hinausgehenden nichtoperativen Tätigkeiten, insbesondere mit Maßnahmen der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Aus- und Fortbildung, beauftragt werden.
  6. Absatz 6,Anzahl und Sitz von gemeinsamen Zentren sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 57 geregelt.
  7. Absatz 7,Die Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates können sich an gemeinsamen Zentren, die ein anderer Vertragsstaat mit Drittstaaten betreibt, beteiligen, wenn und soweit der andere Vertragsstaat und die Drittstaaten einer solchen Beteiligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.
  8. Absatz 8,Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass sich Drittstaaten an der Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren beteiligen. Die Befugnisse der von Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten richten sich nach dem nationalen Recht jenes Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet das gemeinsame Einsatzzentrum eingerichtet ist. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.

Schlagworte

Medienarbeit, Ausbildung

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193649