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Art. 33

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch fünf
Rechtsverhältnisse bei Tätigwerden in einem anderen Vertragsstaat

Artikel 33

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Für Beamte, die nach diesem Vertrag vorübergehend auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, genügt für den Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Foto versehener Dienstausweis.
  2. Absatz 2,Die Beamten eines Vertragsstaates, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. In den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 hat dies auch gegenüber Mitarbeitern des öffentlichen Verkehrsmittels zu erfolgen.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193650