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Art. 34

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 34

Uniformen und Dienstwaffen

  1. Absatz eins,Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
  2. Absatz 2,Die Erlaubnis zum Uniformtragen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates gilt auch für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke, wie insbesondere die Teilnahme an Ehrungen oder Präsentationen. Das Mitführen von Dienstwaffen oder sonstigen Zwangsmitteln ist den Beamten, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen, nur mit Genehmigung des Vertragsstaates erlaubt, auf dessen Hoheitsgebiet das Ereignis stattfindet.
  3. Absatz 3,Ausgenommen bei Einsätzen nach Artikel 19 und 20 ist der Gebrauch von Schusswaffen nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe zulässig.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193651