Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 40
Halterausforschungen und Lenkerermittlungen
(1)Absatz eins,Die Ermittlung des Fahrzeughalters erfolgt in Fällen des Artikels 13 Absatz 1 lit. c im automatisierten Verfahren.Die Ermittlung des Fahrzeughalters erfolgt in Fällen des Artikels 13 Absatz 1 Litera c, im automatisierten Verfahren.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates ermitteln auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates die Identität des Lenkers eines Fahrzeuges, welcher einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs verdächtigt wird, befragen diesen zum Sachverhalt und übermitteln diese Erkenntnisse an die ersuchende Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40193657