Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 78/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 78/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 41

Übersendung und Inhalt amtlicher Schriftstücke

  1. Absatz eins,Amtliche Schriftstücke im Sinne dieses Kapitels dürfen direkt an die betroffene Person übermittelt werden. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist dieses – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen.
  2. Absatz 2,Amtliche Schriftstücke, die zugestellt werden, und aufgrund derer einer beschuldigten natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, müssen insbesondere folgende Informationen enthalten:
    1. Litera a
      Art, Ort, Datum und Zeitpunkt der Zuwiderhandlung sowie die Art ihrer Feststellung (Beweismittel),
    2. Litera b
      Kennzeichen und – wenn möglich – Typ, Marke und Modell des Motorfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder, in Ermangelung dieser Informationen, jede andere Information, die zur Identifizierung des Fahrzeugs beitragen könnte,
    3. Litera c
      Höhe der Geldbuße oder -strafe, die verhängt werden kann, oder tatsächlich verhängte Geldbuße oder -strafe unter Angabe der Zahlungsfrist beziehungsweise der Zahlungsmodalitäten sowie
    4. Litera d
      Rechtsmittel, die eingebracht werden können sowie die Fristen, welche für dieses Rechtsmittel gelten.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Schriftstücke können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates übersandt werden, wenn:
    1. Litera a
      die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
    2. Litera b
      die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
    3. Litera c
      eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
    4. Litera d
      der ersuchende Vertragsstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

Schlagworte

Geldstrafe, -strafe

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193658